Satzung

Der Odenwaldklub Miltenberg ist eine Ortsgruppe des Hauptvereins Odenwaldklub Bensheim. Die Satzung des Hauptvereins bezüglich der Ortsgruppen hat auch für den Odenwaldklub Miltenberg Gültigkeit.

Hier der entsprechende Ausschnitt aus der Satzung

II. Teil Die Ortsgruppe 

§ 6 Allgemeines 

1. Die Ortsgruppe muss aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen.

 2. Jede Ortsgruppe muss einen Vorstand wählen und soll jährlich eine Mitgliederversammlung abhalten. 

3. Die Ortsgruppen können sich eine eigene Satzung geben, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf. Die Ortsgruppen sind berechtigt, sich als Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Für Ortsgruppen ohne eigene Satzung gilt der folgende Teil der Satzung. § 7 - § 12 dieser Satzung gilt nur für Ortsgruppen ohne eigene Satzung 

§ 7 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts sowie Personengesellschaften sein 

2. Die Anmeldung ist schriftlich an die Ortsgruppe zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bestehen in diesem Bedenken gegen die Aufnahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung. 

3. Die Mitglieder sind zu Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags verpflichtet. 

4. Die Forstamtsleiter und Revierleiter der Forstverwaltungen im Bereich der Ortsgruppe gelten als Freunde des Odenwaldklubs und werden mit deren Einverständnis als beitragsfreie Mitglieder der Ortsgruppe geführt. 

5. Mitglieder, die sich um die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. 

6. Der Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe und ist nur zum Ablauf eines Jahres zulässig. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. November vorliegen. Für den Wechsel eines Mitgliedes zu einer anderen Ortsgruppe gilt dies sinngemäß. Die abgebende Ortsgruppe hat der aufnehmenden auf Anfrage die Dauer der Mitgliedschaft und erfolgte Ehrungen mitzuteilen. Beim Übergang zu einer Einzelmitgliedschaft gilt dies entsprechend. 8 

7. Ein Mitglied kann nach schweren oder mehrfachen Verstößen gegen die Satzung, in geeigneten Fällen nach Abmahnung, nach ehrenrührigen Handlungen oder nach grober Schädigung der Interessen des Odenwaldklubs durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluss. 

§ 8 Organisation der Ortsgruppe 

1. Der Vorstand soll mindestens bestehen aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Fachwarte und Beisitzer erweitert werden. 

2. Werden in der Ortsgruppe eigens durch oder für jugendliche Mitglieder im Sinne der Satzung der Deuteschen Wanderjugend im Odenwaldklub satzungsgemäße Tätigkeiten entfaltet oder organisatorische Vorkehrungen getroffen (Jugendgruppe), wählen die jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer der Amtszeit des Ortsgruppenvorstandes eine volljährigen Jugendwart. Scheidet dieser vorzeitig aus, wählen sie für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Der Ortsgruppenvorstand bestellt den Jugendwart, wenn weniger als fünf wahlberechtigte Jugendliche vorhanden sind oder eine Wahl nach Satz I nicht zustande kommt. 

3. Ein Vorstandmitglied kann ein weiteres Vorstandsamt innehaben. Eine Verbindung des Amtes des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem des Schatzmeisters ist nicht zulässig. 

4. Der Vorstand außer dem Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 

5. Erfordern es die Belange der Ortsgruppe, so können von der Mitgliederversammlung weitere Mitglieder als Beiräte in einen erweiterten Vorstand gewählt werden. 6. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers und der übrigen Vorstandsmitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung. Mit der Neuwahl beginnt eine neue Amtszeit. 9 Die Jugendgruppe (Nr. 2) wählt nach Amtsantritt des neuen Vorsitzenden einen Jugendwart. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied außer dem Jugendwart vorzeitig aus, so beruft der Restvorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger, der das Amt führt. 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand hat a) die Geschäfte der Ortsgruppe zu leite und ihre Mittel zu verwalten, b) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar durch jeden für sich allein, die Ortsgruppe nach außen zu vertreten. Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht beschränkt werden, c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. 

2. Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden den Schriftwechsel zu erledigen, bei den Vorstandsitzungen und in der Mitgliederversammlung Protokolle über Beschlüsse zu führen, sowie den Jahresbericht anzufertigen. 

3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung. 

4. Der Wanderwart ist für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen verantwortlich. 

5. Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzwartes wahr. Er unterstützt bei Bedarf den Hauptnaturschutzwart bei dessen Tätigkeit im Ortsgruppenbeirat und dessen nächster Umgebung. 

6. Fachwarte und Leiter von Neigungsgruppen sind jeweils für ihren Bereich zuständig. 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und die Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

8. Die Beiräte sollen den Vorstand (§ 8, Nr. 1) beraten und in der Durchführung seiner Maßnahmen unterstützen. Der Vorsitzende soll den weiteren Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu einer Besprechung einladen. 

§ 10 Wanderjugend 

1. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er leitet die Wanderjugend und verwaltet die ihr zufließenden Mittel eigenverantwortlich. Seine Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer der 10 Ortsgruppe nur auf satzungsgemäße Mittelverwendung und ordnungsgemäße Buchführung. 

2. In Angelegenheiten der Jugendgruppe und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel ist er zu Rechtsgeschäften mit Dritten ermächtigt. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ordnungsgemäß einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder. Eine Vertretung bei Abstimmungen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten: a) Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des Vorstandes außer dem Jugendwart sowie Wahl der Rechnungsprüfer, d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und die Genehmigung des Voranschlages, e) Entschließung über Anträge an den Hauptbeirat oder an die Hauptversammlung des Gesamtklubs. 

§ 12 Auflösung 

Löst dich die Ortsgruppe auf, fällt ihr nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen dem Gesamtverein zu, dem auch das Mitgliederverzeichnis zu übergeben ist.  

 
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